Leitsatz
1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen.
2. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 WeinG, 1162/76 vom 17.5.1976, 454/80 vom 18.2.1980, 822/87 vom 16.3.1987 EWGV, 1493/1999 vom 17.5.1999, 1234/2007 vom 22.10.2007 EGV i.d.F. der EGV 491/2009 vom 25.5.2009, 479/2008 vom 29.4.2008 EGV, 1308/2013 vom 17.12.2013 EUV
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, die einen Weinbaubetrieb führt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass diese in den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzungsrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten – erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 – auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren gleichmäßig verteilt hatte. Er beurteilte die Rebpflanzungsrechte als nicht abschreibungsfähig. Rebpflanzungsrechte seien zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie könnten jedoch zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der Bilanz zum 30.6.2011 vor. Das FA änderte daraufhin den bisherigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2010) und erhöhte den Gewinn der Klägerin aus LuF entsprechend. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, 5 K 2429/12, Haufe-Index 8016787, EFG 2015, 1349).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hat der BFH zurückgewiesen. Das FG habe im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die hinsichtlich der Wiederbepflanzungsrechte begehrte AfA nicht in Betracht komme.
Hinweis
1. AfA in gleichen Jahresbeträgen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
2. Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein (GMO) mit Art. 30a der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18.2.1980 (ABlEG Nr. L 57, S. 7) eingeführten und in Umsetzung der europäischen Richtlinien in § 6 Abs. 1 WeinG geregelten weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte sind selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Denn sie verkörpern letztlich das Recht auf Weinerzeugung. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten.
3. Sie sind zum maßgeblichen Bilanzstichtag – dem 30.6.2011 – jedoch als nicht abnutzbar anzusehen. Denn eine Freigabe der Weinerzeugung, die in der EU seit 1976 beschränkt und nur in ausgewiesenen Anbaugebieten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anpflanzungsrechte möglich ist, war zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen.
a) Zwar hat der EuGH entschieden, dass das Neuanpflanzungsverbot in die Vorrechte des Eigentümers eingreift und nur deshalb gerechtfertigt sei, weil es dem allgemeinen Wohl diene und vorübergehend ausgestaltet sei (EuGH, Urteil vom 13.12.1979, C-44/79, Liselotte Hauer/Land Rheinland- Pfalz, EU:C:1979:290).
b) Auch versuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereits seit 2006, die GMO für Wein grundlegend zu reformieren und u.a. das Anpflanzungsverbot aufzuheben. Gleichwohl wurde das Pflanzungsrechtssystem in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29.4.2008 (ABlEU L 148, S. 1) bis zum 31.12.2015 fortgeschrieben. Zwar findet sich eine Absichtserklärung dahin gehend, dass das Verbot von Neuanpflanzungen dann endgültig aufgehoben werden soll, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren (Verordnung [EG] Nr. 479/2008 des Rates vom 29.4.2008, ABlEU L 148, S. 1, Erwägung 59). Zugleich wurde den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt, das Verbot für ihr Hoheitsgebiet bis zum 31.12.2018 zu verlängern, wenn sie dies für erforderlich halten (Art. 90 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 479/2008 des Rates vom 29.4.2008, ABlEU L 148, S. 1).
c) Aufgrund der stetigen Verlängerung des Anbaustopps in der Vergangenheit war deshalb zum maßgeblichen Bilanzstichtag – dem 30.6.2011 – ein Ende der Beschränkung des Weinanbaus nicht abzusehen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch davon auszugehen, dass die Zulässigkeit von Rebanpflanzungen zur Weinerzeugung aus Gründen der Marktordnung innerhalb der EU beschränkt bleiben würde und damit Wiederbepflanzungsrechte auf Dauer angelegt und von unbegrenzter Nutzungsdauer waren. Zu einem die...