Leitsatz
1. Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen und wenn er nach dem Versenden an Stelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatzes erhalten hat.
2. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist schon dann willkürlich, wenn die Ablehnung des Gesuchs ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erfordert.
Normenkette
§ 51 Abs. 1, § 52a Abs. 6, § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 FGO, § 44 Abs. 3, § 45 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Sachverhalt
Der Kläger übermittelte am Tag der mündlichen Verhandlung um 01:59 Uhr ein Fax, in dem er die Richterin ablehnte. Das FG (FG München, Urteil vom 27.9.2018, 11 K 2862/16) hat die mündliche Verhandlung durchgeführt und über das Ablehnungsgesuch selbst entschieden. Die darin erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu.
Entscheidung
Die Besetzungsrüge hatte Erfolg. Das FG hatte den Akteninhalt bemüht, um die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung zu begründen. Darin kommt indes zum Ausdruck, dass schon die Selbstentscheidung unzulässig und willkürlich war.
Hinweis
Von Bedeutung ist vor allem die Entscheidung zur Wiedereinsetzung bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA).
1. Die Datei wird dabei – vereinfacht – vom Rechner des Rechtsanwalts an einen Zwischen-Server (Intermediär) und erst von dort aus an den Rechner des Gerichts (hier des BFH) gesandt. Hierbei kam es zu folgendem Fehler:
Der Anwalt verwendete eine unzulässige Dateibezeichnung (z.B. Umlaute). Er erhielt dennoch vom Intermediär-Server nach Absendung eine Zugangsbestätigung. Beim BFH war die Datei jedoch nicht eingegangen. Wegen des Dateifehlers hatte der Intermediär-Server die Datei nicht an den BFH weitergeleitet, sondern in ein Verzeichnis für "korrupte" Dateien verschoben. Der BFH erfuhr davon nichts.
Bei dieser Sachlage (die der BFH von Amts wegen ermittelte) hat der BFH Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt, nachdem er den Rechtsanwalt über den Vorgang in Kenntnis gesetzt und dieser die Datei fristgerecht erneut übermittelt hatte. Der Rechtsanwalt war nicht eindeutig genug auf die Rechtsfolgen bei der Verwendung unzulässiger Zeichen in der Dateibezeichnung hingewiesen worden (kein Verschulden).
2. Beachtet werden sollte aber auch der zweite Teil der Entscheidung: Die bei FG noch verbreitete (aber gesetzwidrige) Praxis, dass ein abgelehnter Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheidet, weil er es als missbräuchlich empfindet, muss überdacht werden. Im Windschatten des BVerfG hat auch der BFH die Segel mittlerweile dicht geholt: Ein falsches Wort in der Begründung genügt, um die verbotene Selbstentscheidung zu entlarven. Auch jenseits rechtlicher Erwägungen: Es gehört gewissermaßen zur unverzichtbaren "Gerichtshygiene", das Verbot der Selbstentscheidung des abgelehnten Richters selbstverständlich ernst zu nehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 5.6.2019 – IX B 121/18