Mit der Winterbeschäftigungsumlage werden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Baugewerbes unmittelbar an der Finanzierung der Winterbauförderung beteiligt. Die Umlage wird bei allen Baubetrieben erhoben. Im Gerüstbauerhandwerk wird sie allein von den Arbeitgebern, im Bauhauptgewerbe und im übrigen Baunebengewerbe gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes abgerechnet.
5.1 Bemessungsgrundlagen
Die Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte derjenigen Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen der Winterbauförderung erhalten können, also der gewerblichen Arbeitnehmer. Für die Umlage kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist.
Abgrenzung der gewerblichen Arbeitnehmer
Als gewerbliche Arbeitnehmer sind auch Aushilfen oder Reinigungspersonal sowie Schüler zu berücksichtigen, die während der Schulferien auf einer Baustelle beschäftigt werden (Hilfsarbeiter). Nicht zum Personenkreis der gewerblichen Arbeitnehmer gehören hingegen Auszubildende, Praktikanten oder Umschüler.
Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist
- der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
- der nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn,
- die sonstigen lohnsteuerpflichtigen Leistungen für Zukunftssicherungen des Arbeitnehmers sowie
- die lohnsteuerpflichtigen Winterausfallgeld-Vorausleistungen (z. B. Überbrückungsgeld) bzw. die tarifvertragliche Ausgleichsleistung zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld.
Berechnung nach dem Fälligkeitsprinzip des Sozialversicherungsrechts
Für das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt wird zwar – aus Vereinfachungsgründen – auf das Steuerrecht Bezug genommen, für die Berechnung der Beiträge gilt jedoch nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern das Entstehungs- und Fälligkeitsprinzip des Beitragsrechts in der Sozialversicherung.
Bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, ist das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen, dass bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.
Umlagebeiträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen im Ausland entfallen, werden den Arbeitgebern für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich erstattet. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen.
5.2 Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt zählende Beträge
Nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gehören nach § 3 Abs. 3 Satz 3 WinterbeschV:
- der Beitrag für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer,
- der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 BetrAVG
- der Beitrag zur Gruppenunfallversicherung,
- in Betrieben des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter sowie Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie
- in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.
5.3 Abführung der Umlage
Die Umlage ist im Wege der Selbstveranlagung, d. h. ohne vorherige gesonderte Aufforderung vom Arbeitgeber zu entrichten. Beginn und Ende der Umlagepflicht sind vom Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit bzw. der zuständigen Einzugsstelle (s. u.) unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
Wird die Umlage auch von den Arbeitnehmern aufgebracht, so ist der Arbeitgeber wie beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt berechtigt. Der Arbeitnehmer erhält ein insoweit vermindertes Nettoentgelt.
Entgeltabzug beim Arbeitnehmer
Bei einem Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 EUR mtl. sind im Bauhauptgewerbe (Umlagesatz 2,0 %) 36 EUR als Arbeitgeberanteil (1,2 %) und 24 EUR als Arbeitnehmeranteil (0,8 %) abzuführen. Damit vermindert sich der Nettolohn des Arbeitnehmers um 24 EUR.
Der Arbeitgeber führt die Umlagebeträge grundsätzlich über eine
- gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweigs oder
- Ausgleichskasse als Einzugsstelle
ab. Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeiträge unmittelbar an die Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit ab.
Die Umlagebeiträge sind grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Im Bauhauptgewerbe gilt für die Fälligkeit der 28. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Zudem können die Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen von bis zu 6 Monaten gezahlt werd...