Textform
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bedarf nach dem Wortlaut der Regelung lediglich der Textform, d. h. die Vereinbarung wäre auch per Telefax oder per E-Mail möglich, eine eigenhändige Unterschrift ist entbehrlich.
Vereinbarung einer Gebühr, die über den gesetzlichen Gebühren liegt
Da es zwingend zur Wirksamkeit eines Erfolgshonorars zählt, dass für das Risiko, kein Honorar im Misserfolgsfall zu erhalten, einen Aufschlag gegenüber den gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren, ist zugleich auch die Regelung des § 4 Abs. 1 StBVV (Vereinbarung einer oberhalb der gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung) zu beachten.
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise
Die Regelung des § 9a Abs. 3 Satz 2 StBerG schreibt zwar vor, dass die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung zu bezeichnen ist, lässt aber auch vergleichbare Bezeichnungen zu.
Deutliche Absetzung der Vereinbarung von anderen Vereinbarungen außerhalb der Vollmachtsurkunde
Die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung muss getrennt von anderen Regelungen erfolgen und darf nicht in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Diese Regelung ist mit der des § 4 StBVV identisch.
Berechnung des gesetzlichen Honorars bzw. Nennung des erfolgsunabhängigen vertraglichen Honorars
Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass in der Vergütungsvereinbarung über das Erfolgshonorar die voraussichtlichen gesetzlichen Gebühren und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung aufgenommen wird. Dazu sind die entsprechende Gebührenvorschrift und der Gegenstandswert bzw. Streitwert zu benennen. Ist der Steuerberater nicht bereit, das Mandat zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, sind auch die Gebühren zu nennen, die voraussichtlich entstehen würden, wenn die Vergütung erfolgsunabhängig erfolgen würde. Gerade bei einer Vergütung auf Stundenbasis ist diese Anforderung problematisch, da vor Übernahme des Mandats der tatsächliche Zeitaufwand noch nicht feststeht. Hier sollten der geschätzte Zeitaufwand und der Stundensatz in die Honorarvereinbarung aufgenommen werden. Ggf. ist auch die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Vorschuss verlangt werden kann, in die Regelung aufzunehmen. Häufig wird im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf die Erhebung eines Vorschusses verzichtet. Das ist aber nicht immer sinnvoll, insbesondere, wenn hohe Auslagen anfallen.
Bestimmung der Höhe des Erfolgshonorars und des Eintritts der Bedingung
Dass in das Vertragswerk die Höhe des Erfolgshonorars aufgenommen wird, versteht sich von selbst. Ebenso ist es notwendig, die Voraussetzungen für den Erfolg (bzw. wann der Erfolgsfall vorliegen soll) zu benennen. Die Definition des Erfolgsfalls sollte möglichst genau formuliert werden, da davon abhängt, unter welchen Voraussetzungen das Honorar zu zahlen ist. Hier sollten möglichst auch Nebenaspekte berücksichtigt werden.
Vor allem der folgende Punkt kann in der Praxis zu Problemen führen und sollten daher in der Vergütungsvereinbarung geklärt werden:
Obsiegen in einer Instanz: Ist das Honorar bereits nach Obsiegen in einer Instanz zu zahlen, selbst wenn die Gegenseite die nächste Instanz beschreitet und ggf. dort obsiegen wird?
Zu klären ist auch, wie im Fall eines Teilerfolgs zu verfahren ist. Für solche Fälle ist es denkbar, teilweise den Honorararanspruch entstehen zu lassen. Hier sollte dann aber auch, um Streitigkeiten auszuschließen, der Berechnungsschlüssel für das Teilhonorar in die Vereinbarung aufgenommen werden.
In der Praxis zählt der endgültige Erfolg
In der Regel wird es der Mandantschaft um den endgültigen Erfolg gehen, und nicht um einen Erfolg, der in der Folgeinstanz ggf. wieder beseitigt wird. Daher kommt es in der Praxis zumeist auf den endgültigen Erfolg an. Dabei sollte auch geklärt werden, ob als Erfolg das (endgültige) Obsiegen im Prozess gilt oder ein Erfolg nur dann eintritt, wenn die im Prozess erstrittene Forderung auch realisiert wird.
Begründung
In der Erfolgshonorarvergütungsvereinbarung sind die wesentlichen Gründe zu nennen, die für die Höhe des Erfolgshonorars maßgebend waren. Idealer Weise werden die Gründe in einem kurzen Absatz erläutert. Kriterien für die Bemessung des Erfolgshonorars sind z. B. das Prozessrisiko, der zu erwartende Aufwand, die Dauer des Verfahrens, aber auch Fragen zur Durchsetzbarkeit des Honorars gegenüber dem Mandanten. Hierzu müssten die Vermögenssituation des Mandanten und seine Liquidität dargestellt werden.
Informationspflicht
In der Erfolgshonorarvergütungsvereinbarung ist darüber zu informieren, dass im Fall einer Kostenerstattung lediglich die gesetzlichen Gebühren erstattet werden, und dass die darüber hinausgehenden Gebühren trotz Obsiegens vom Mandanten selbst zu tragen sind.