Die Anforderungen an die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sind hoch. Somit besteht stets das Risiko, dass die Vereinbarung über das Erfolgshonorar unwirksam ist. Zwar stehen dem Steuerberater, wenn entsprechend abgerechnet wird, bei Unwirksamkeit der Erfolgsvereinbarung grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren zu. Einschränkungen gelten aber im Misserfolgsfall, denn der Steuerberater trägt das Risiko, kein Honorar zu erhalten, wenn die Mandantschaft ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars den Auftrag nicht erteilt hätte. Dies ist ärgerlich, weil der Steuerberater im Erfolgsfall bei Unwirksamkeit der Vereinbarung lediglich die gesetzlichen Gebühren beanspruchen kann und somit keinen Zuschlag dafür erhält, dass er das Prozessrisiko teilweise mitgetragen hat.

 
Praxis-Tipp

Voraussetzungen stets sehr genau prüfen

Deshalb sollte immer sehr genau geprüft werden, ob wirklich die Voraussetzungen für das Erfolgshonorar vorliegen. Lässt sich dies eindeutig bejahen, ist gegen ein solches nichts einzuwenden. Allerdings sollten genau darauf geachtet werden, dass die formalen Anforderungen an eine solche Vereinbarung auch tatsächlich erfüllt werden.

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