Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Die richtige Angabe des Abtretungsgrundes ist grundsätzlich erforderlich für die Wirksamkeit der Abtretung.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die für einen Steuerpflichtigen S tätig war. Im November 2003 ging bei dem beklagten Finanzamt eine Abtretungsanzeige des S ein. Mit dieser trat er seine Erstattungsansprüche aus Einkommen- und Umsatzsteuer an die Klägerin ab. Als Grund der Abtretung war das Feld Sicherungsabtretung angekreuzt. Grundlage für die Abtretung waren Honorarforderungen eines anderen Steuerberaters gegen den S, die sich die Klägerin ihrerseits hatte abtreten lassen. In 2005 kam es für den in der Abtretungsanzeige genannten Zeitraum zu einem Steuerguthaben von insgesamt 118 TEUR. Das Finanzamt zahlte dieses aber nicht an die Klägerin aus, sondern rechnete das Guthaben mit Haftungsansprüchen gegen den S auf. Diese Haftungsbescheide waren in 2004 wegen der Verletzung von steuerlichen Pflichten gegen S erlassen worden. Die Klägerin setzte sich hiergegen zur Wehr und verwies auf die Abtretungsanzeige vom November 2003. Insbesondere erstrebte sie den Erlass eines Abrechnungsbescheides. Die Klägerin trat dem entgegen. Sie führte aus, die Abtretung sei unwirksam, da ein falscher Abtretungsgrund angegeben wurde. Zudem handele es sich um eine verbotene gewerbsmäßige Abtretung.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides zustand. Insbesondere genüge die Abtretungsanzeige vom November 2003 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO sei eine Abtretungsanzeige materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abtretung. Sofern sie falsch ausgefüllt werde, sei sie zwar nicht in jedem Fall unwirksam, es sei aber besonders zu prüfen, ob der Sinn und Zweck der Abtretungsanzeige in diesem Fall noch erfüllt sei. Die Angabe des Abtretungsgrundes solle für das Finanzamt die schnelle und einfache Prüfung eröffnen, ob § 46 Abs. 4 AO beachtet worden ist. Dieser Zweck können nur erreicht werden, wenn der Abtretungsgrund zutreffend angegeben sei. Gerade bei einer Sicherungsabtretung sei dies von besonderer Bedeutung. Hier ließe sich aus den Verträgen nicht erkennen, dass tatsächlich eine Sicherungsabtretung gewollt gewesen sei. Damit sei die Abtretungsanzeige hier falsch und unwirksam. Zudem sei die Abtretung auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig, da hier eine geschäftsmäßige Abtretung erfolgt sei, die grundsätzlich nicht zulässig sei.
Hinweis
Die Entscheidung führt zwei Aspekte aus dem Bereich der Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis vor Augen. Gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO ist eine Abtretung nur dann wirksam, wenn sie in der amtlich vorgeschriebenen Form erfolgt. Ein Aspekt ist dabei auch der Abtretungsgrund, der zu nennen ist. Früher wurde oftmals irgendein Grund angegeben, doch nach der Rechtsprechung wird dies zunehmend enger gesehen (insbesondere BFH, Urteil v. 5.10.2004, VII R 37/03, BStBl 2005 II S. 238). Ob dies allerdings stets so eng zusehen ist, wie das FG hier entschieden hat, erscheint mir fraglich, ist aber natürlich vom Einzelfall abhängig (siehe auch Schwarz, AO, § 46 AO Tz. 27). Der zweite Aspekt, auf den das Urteil ein Schlaglicht wirft, ist § 46 Abs. 4 AO. Nach dieser Bestimmung ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen untersagt. Nicht hierunter fällt, wenn sich ein Steuerberater vereinzelt Ansprüche abtreten lässt (siehe Schwarz, AO, § 46 AO Tz. 41). Es ist aber darauf zu achten, dass dies nicht die Regel wird.
Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011, 9 K 9027/10