Dr. Roman Frik, Maren Rixen
Zusammenfassung
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
§ 106 BetrVG regelt die Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses. Wie im Fall von Streitigkeiten vorgegangen werden kann, erläutert § 109 BetrVG.
1 Unterrichtungspflicht des Unternehmers
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. die Notwendigkeit eines Personalabbaus.
Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit dadurch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses.
Bei einem Konzernverbund hingegen, lässt sich aus § 106 Abs. 2 bezüglich des herrschenden Unternehmens kein Anspruch ableiten, generell über die wirtschaftliche Lage unterrichtet zu werden. Die Unterrichtung erstreckt sich hier nur auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, bei dem der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch gebildet wurde. Selbst dann, wenn es enge wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen beider Unternehmen gibt. Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt hier mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
1.1 Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten
Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend) aufgeführt:
1. |
Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. Dazu gehören insbesondere Verluste, Gewinne, Risikolage, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand und Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung. |
2. |
Die Produktions- und Absatzlage. Darunter werden insbesondere die Kapazitätsauslastung sowie die Höhe der Produktion und der Lagerbestände verstanden sowie der Bedarf an Personal, Betriebsmitteln, Roh- und Hilfsstoffen. Bei Erläuterung der Absatzlage sind anhand der Verkaufs- und Umsatzstatistiken des Unternehmens Informationen über den gegenwärtigen und geplanten Absatz (Vertrieb, Verkauf) der Erzeugnisse oder Dienstleistungen und die Marktlage zu geben. |
3. |
Das Produktions- und Investitionsprogramm. Dies betrifft vor allem geplante Produktionsumstellungen und zu erwartende Produktionseinschränkungen. Der Wirtschaftsausschuss ist auch darüber zu informieren, welche einzelnen Investitionsvorhaben im Rahmen des geplanten Investitionsprogramms durchgeführt werden sollen und wie ihre Finanzierung erfolgen soll. |
4. |
Rationalisierungsvorhaben. Hier ist nicht nur die stärkere Automatisierung und Mechanisierung erfasst, sondern auch die Straffung der Betriebsorganisation zum Zweck der Kostensenkung. |
5. |
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, z. B. Umstellung von Einzelfertigung auf Serienproduktion oder Übergang zur Fließband- oder Gruppenarbeit. Die Fabrikationsmethode bezieht sich auf die technische Vorgehensweise bei der Gestaltung der Produktion. Der Begriff der Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererzeugung unter dem arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkt der menschlichen Arbeitskraft und damit die jeweilige Art, eine Arbeit systematisch abzuwickeln. Darunter fallen die Strukturierung des Arbeitsablaufs des einzelnen Arbeitnehmers (etwa Handgriffe oder Bewegungsabläufe), die des Arbeitsablaufs zwischen den Arbeitnehmern (Einzel- oder Gruppenarbeit) und der Einsatz technischer Hilfsmittel (etwa von Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen). Der Wirtschaftsausschuss ist insbe... |