Der Streit betraf eine GbR, in der die Gesellschafter A und B eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatertätigkeit ausübten. Das ursprüngliche Beteiligungsverhältnis betrug 95% (A) und 5% (B). Später vereinbarten A und B, ihre Gesellschaftsanteile dahin zu ändern, daß A mit ⅔ und B mit ⅓ beteiligt sein sollten. Für diese Änderung, die für A eine Verminderung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen (vgl. § 719 BGB ) bedeutete, zahlte B dem A zum Ausgleich ein Entgelt in Höhe von 300.000 DM . Der Streit ging um die Frage, ob der von A hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt ist.
Der BFH hat die Frage zu Recht bejaht. Regeln die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre künftige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und an den stillen Reserven der Gesellschaft abweichend von dem bisher geltenden Gesellschaftsvertrag, bedeutet dies für die Gesellschafter, daß sich ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen vergrößern bzw. vermindern. Steuerrechtlich ist die Vermögensmehrung als Anteilserwerb , die Verminderung als Anteilsveräußerung zu beurteilen. Der aus der Veräußerung erzielte Gewinn ist nach § 18 Abs. 3 EStG und § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern.
Mit der vorbehaltlosen Anerkennung der Steuerbegünstigung in einem derartigen Fall ist der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ( BFH, Urteil v. 7. 11. 1985, IV R 44/83, BStBl II 1986 S. 335 ) abgerückt. Zwar wird bei der Veräußerung von Anteilen an einer freiberuflichen Praxis für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 18 Abs. 3 EStG und § 34 EStG nach wie vor gefordert, daß der Anteil an allen wesentlichen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit – insbesondere auch an dem die Mandantschaftsbeziehungen verkörpernden Praxiswert ( Geschäftswert / Praxiswert ) – übertragen werden muß. Die hiermit bisher verbundene weitergehende Forderung, daß der Veräußerer eines Praxisanteils seine freiberufliche Tätigkeit „in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt”, hält der BFH jedoch nicht mehr aufrecht. Der BFH hat damit einer im Schrifttum (vgl. Schmidt/Seeger , EStG, 13. Aufl., § 18 Anm. 34b m. w. N.) wiederholt vorgetragenen Kritik an dem „steuerlichen Berufsverbot” Rechnung getragen.
Die Entscheidung bezieht sich zwar unmittelbar nur auf den Fall der Veräußerung von Teilen eines freiberuflichen Mitunternehmeranteils; sie betrifft jedoch auch die Veräußerung von kompletten Anteilen.
Veräußerungsgewinn