1.1 Ersatz bei Zerstörung oder Abhandenkommen
Neuwertentschädigung nur bei Wiederherstellung/Wiederbeschaffung
Bei zerstörten Gebäuden werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt, bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis bei Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfolgt jedoch nur bei Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (vgl. hierzu Abschn. 1.5 – Wiederherstellungsvorbehalt).
Bei einer Versicherung zum Zeitwert wird der jeweilige Zeitwert, bei einer Versicherung des gemeinen Werts der jeweilige gemeine Wert ersetzt.
Die Restwerte werden stets angerechnet.
1.2 Ersatz bei Beschädigung
Was wird ersetzt?
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung ersetzt. Der Ersatz dieser Reparaturkosten ist begrenzt auf die Höhe des Versicherungswerts bei Eintritt des Versicherungsfalls bei den VGB 2010 Wert 1914 bzw. auf die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei den VGB 2010 (Wohnfläche).
Die Restwerte werden angerechnet.
1.3 Mehrkosten infolge Preissteigerungen
Notwendige Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung werden ersetzt. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
1.4 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen
Grundsätzlich versichert
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Erteilt die Behörde anlässlich des Versicherungsfalls auf Basis bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen Auflagen, ersetzt der Versicherer die daraus resultierenden notwendigen Mehrkosten. Dies gilt nicht, soweit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls solche behördlichen Auflagen erteilt wurden.
Darf die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Beschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
1.5 Wiederherstellungsvorbehalt
3-Jahresfrist beachten
Der Versicherungsnehmer erwirbt im Schadensfall zunächst einmal nur einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwertschadens. Den Anspruch auf Zahlung des sog. Neuwertentschädigungsteils – das ist der Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt – erwirbt der Versicherungsnehmer nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird.
1.6 Begrenzung der Entschädigung
Obergrenze für Gesamtentschädigung
Wurde abweichend von der Gleitenden Neuwertversicherung (auf Basis einer Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914) oder des sog. Wohnflächenmodells (ohne Angabe einer Versicherungssumme) eine Versicherung zum Neuwert oder zum Zeitwert vereinbart, ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Diese Entschädigungsbegrenzung gilt nicht für solche Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.7 Unterversicherung
Ausreichende Versicherungssummen erforderlich
Auch im Bereich der Verbundenen Wohngebäudeversicherung (Wert 1914) gilt das Prinzip der Vollwertversicherung, d. h., die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, besteht Unterversicherung. In einem solchen Fall wird nur der Teil der bedingungsgemäß ermittelten Entschädigung ersetzt, der sich ...