Obergrenze für Gesamtentschädigung

Wurde abweichend von der Gleitenden Neuwertversicherung (auf Basis einer Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914) oder des sog. Wohnflächenmodells (ohne Angabe einer Versicherungssumme) eine Versicherung zum Neuwert oder zum Zeitwert vereinbart, ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

Diese Entschädigungsbegrenzung gilt nicht für solche Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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