3.1 Gebäude
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. Diese brauchen nicht nur zu Wohnzwecken dienen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Angaben über Nutzung des Gebäudes (z. B. Wohngebäude, Wohn- und Geschäftsgebäude etc.) stets zutreffend sind und alle infrage kommenden Anbauten bzw. Nebengebäude (z. B. Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuser etc.) als versichert aufgeführt werden.
Mitversichert sind demnach
- Einbaumöbel/-küchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind,
- Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen.
3.2 Zubehör
Besondere Vereinbarung erforderlich?
Zubehör ist grundsätzlich mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Wohnzwecken genutzt wird.
Somit bedarf es für die Mitversicherung von Zubehör, das teils oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, ebenso einer Besonderen Vereinbarung wie für die Mitversicherung von weiterem Zubehör sowie sonstiger Grundstücksbestandteile (z. B. Einfriedungen, Bepflanzungen, Hofbefestigungen etc.).
3.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).
Im Rahmen der "Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010)" ist jedoch Versicherungsschutz möglich (siehe Ziff. 3.4).
Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).
Die Mitversicherung dieser Sachen kann jedoch vereinbart werden.
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
3.4 Gestaltungsmöglichkeiten
Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen wurden vom GDV zum 1.1.2011 neue Zusatzbedingungen (Musterbedingungen) veröffentlicht, die dem Versicherungsschutz entsprechen, der bereits von einigen Versicherern gewährt wird. Diese "Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010)" Version 1.1.2011 gelten auch als Annex zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2010 (Hauptvertrag).
Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 BPV 2010
- die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von ___ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ___ qm).
- Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für ____ Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls.
Die Bedingungen gelten in Verbindung mit den VGB 2010, nach denen Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Weitere Informationen siehe Beitrag "Versicherungsschutz für Solaranlagen".
Versicherungsschutz für Solaranlagen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat auch neue "Besondere Bedingungen für die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen von Wohngebäuden (BSG 2010)" Version 1.1.2011 als Zusatzbedingungen zu den VGB 2010 herausgebracht, die nicht nur dem aktuellen Stand der Technik gerecht werden, sondern auch den gegenwärtigen Deckungsbedarf umfänglich erfassen.
Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 Buchstabe a BSG 2010 die betriebsfertigen Anlagen der regenerativen Energieerzeugung:
- Variante 1: auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage);
- Variante 2: auf dem Haus- oder Garagendach befestigte Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese die Energieversorgung des Gebäudes zu mindestens __% abdeckt;
- Variante 3: auf dem Haus- oder Garagendach befestige Solarthermie (Aufdachmontage), soweit diese zur Unterstützung einer regenerativen Heizungsanlage (Holzpellets, Bioöl, Biogas) dient;
einschließlich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude...