(1) 1Eine Prämie erhalten natürliche Personen,

  • die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind und dabei in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
  • spätestens am Ende des Sparjahrs das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind und
  • Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gemacht haben (§ 1 WoPG).

2Es ist unschädlich, wenn der Prämienberechtigte nicht während des gesamten Sparjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 3Die Voraussetzungen der Prämienberechtigung müssen in der Person des Vertragsinhabers gegeben sein; dies gilt auch, wenn der Vertrag einen Dritten begünstigt (Abschnitt 3 Abs. 3 Satz 1).

 

(2) 1Zusammenschlüsse natürlicher Personen, die als solche nicht einkommensteuerpflichtig sind - z. B. nichtrechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften, Personengesellschaften -, sind nicht prämienberechtigt; Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als Alleinstehende. 2Jedoch kann der einzelne Beteiligte nach Maßgabe seiner persönlichen Verhältnisse mit den ihm nachweislich zuzurechnenden Aufwendungen prämienberechtigt sein (BFH vom 10. 2. 1961 - BStBl III S. 224). 3Für die Zuordnung der aufgrund eines Vertrags zur Förderung des Wohnungsbaus geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen auf die einzelnen Beteiligten ist auf das bei Vertragsabschluss im Innenverhältnis festgelegte Verhältnis abzustellen. 4Bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - von einer hälftigen Zurechnung ausgegangen werden.

 

(3) Wegen des Begriffs "Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus" vgl. Abschnitte 3 bis 8.

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