1Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zwecke oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. 2Im Vorstand, im Aufsichtsorgan und als leitende Angestellte des Wohnungsunternehmens dürfen nur deutsche Volksgenossen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen ... Zuverlässigkeit rechtfertigen.

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