OFD Magdeburg, Verfügung v. 14.11.2011, S 2404 - 19 - St 214
Steuerabzug bei Dividendenzahlungen aus Anteilen an Wohnungsgenossenschaften
Dividendenzahlungen aus Anteilen an Wohnungsgenossenschaften gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Gegensatz zur Besteuerung von Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mehr mit dem individuellen (persönlichen) Steuersatz des Steuerbürgers besteuert. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wird vielmehr eine Kapitalertragsteuer von einheitlich 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Wohnungsgenossenschaft einbehalten, durch die nunmehr die individuelle Einkommensteuerschuld abgegolten ist (so genannte Abgeltungsteuer). Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld ist in der Regel nicht mehr möglich.
Wohnungsgenossenschaften ohne Spareinrichtung können beim Bundeszentralamt für Steuern in Vertretung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Mitglieder beantragen, dass die bei der Dividendenzahlung aus Anteilen an der Wohnungsgenossenschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer und der darauf entfallenden Solidaritätszuschlag in einem so genannten „vorweggenommenen Erstattungsverfahren” (Sammelantragsverfahren gem. § 45b EStG) an die Wohnungsgenossenschaft erstattet werden.
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind Kreditinstitute i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesen, so dass für diese das vorgenannte Sammelantragsverfahren nicht anzuwenden ist. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages erfolgt vielmehr im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der Wohnungsgenossenschaft nach § 44b Abs. 6 EStG.
Voraussetzung für die Durchführung des Sammelantragsverfahrens nach § 45b EStG wie auch des Erstattungsverfahrens nach § 44b Abs. 6 EStG ist, dass der Wohnungsgenossenschaft vor dem Zahltag der Dividende entweder ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Der Freistellungsauftrag ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster zu erteilen. Bei der Bemessung des Freistellungsauftrages an die Wohnungsgenossenschaft ist darauf zu achten, dass das Freistellungsvolumen (mindestens in Höhe des Dividendenanspruchs) zuzüglich weiterer Freistellungsaufträge bei anderen Kreditinstituten nicht die gesetzlich zulässige Höhe von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Ehegatten überschreitet. Des Weiteren erfordert ein wirksam erteilter Freistellungsauftrag zwingend die Angabe der – steuerlichen – Identifikationsnummer. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten ist die Identifikationsnummer jedes Ehegatten anzugeben (§ 44a Abs. 2a EStG).
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann von dem zuständigen Wohnsitz-FA auf Antrag erteilt werden. Einen Anspruch auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung haben Sie grundsätzlich dann, wenn Ihr Einkommen einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (d.h. Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen) den Grundfreibetrag (ab Kalenderjahr 2010: 8.004 EUR bzw. 16.008 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) nicht übersteigt. Der Antrag ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen, welches beim FA erhältlich ist oder auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Magdeburg (www.ofd.sachsen-anhalt.de unter der Rubrik „Vordrucke, Merkblätter, Informationen → Kapitalertragsteuer und Abstandnahme/Erstattung (Nichtveranlagung) → NV 1 A – Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen”) zur Verfügung steht.
Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung braucht jedoch nicht beantragt zu werden, wenn die gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen (inklusive des Dividendenanspruchs) nicht den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR bzw. bei Ehegatten 1.602 EUR überschreiten. In diesem Fall ist die Erteilung eines Freistellungsauftrages an die Wohnungsgenossenschaft ausreichend.
Normenkette
EStG § 44b Abs. 6
EStG § 45b