(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
1. |
außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, |
2. |
Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, |
3. |
Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde, |
4. |
unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und |
5. |
Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden. |
(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.
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