Leitsatz
Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsständischen Versorgungswerks für Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als "andere Leistung" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i. d. F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58% der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist. "Andere Leistungen" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG müssen nicht wiederkehrend sein. Die unechte Rückwirkung des AlteinkG auf vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Tarifbegünstigung der Teilkapitalabfindung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem berufsständischen Versorgungswerk im März 2009 eine einmalige Kapitalleistung i. H. v. 350.642 EUR. Das Finanzamt erfasste für 2009 58% der Kapitalabfindung als steuerpflichtige Einkünfte. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass die Kapitalabfindung nicht steuerpflichtig sei. Es handele sich weder um eine Leibrente i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG noch um eine andere Leistung i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, weil die Kapitalabfindung eine Einmalzahlung und kein wiederkehrender Bezug sei. Darüber hinaus stelle die Besteuerung eine unzulässige echte Rückwirkung dar, da vor dem 1.1.2005 zugeflossene Kapitalabfindungen aus Versorgungswerken steuerfrei waren. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass ihm zumindest die Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 1, 2 EStG zu gewähren sei.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und "andere Leistungen", die u. a. aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden. Der Begriff der anderen Leistungen ist durch das AlteinkG vom 5.7.2004 in Nr. 1 Satz 3 eingefügt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten hiervon auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, die nicht wiederkehrend sein müssen, weil es auf die äußere Form der Zahlung nicht ankommt. Des Weiteren sieht das AlteinkG vor, dass alle Auszahlungen, die ab dem 1.1.2005 erfolgen, mit dem entsprechend maßgebenden Vomhundertsatz in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollen. Hierbei handele es sich nicht um eine echte, sondern lediglich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerliche Belastung der Renteneinkünfte erst ab dem 1.1.2005, d.h. nach Verkündung der Norm am 9.7.2004, eintrete. Die hilfsweise von den Klägern geltend gemachte Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
Hinweis
Das Urteil des FG überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010 S. 1253). Gegen dieses Urteil ist allerdings bereits Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG 2 BvR 1066/10). Das BVerfG wird hier zu klären haben, wann tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt, da hier weder eine begriffliche noch eine rechnerische Konkretisierung vorliegt. Dieses Urteil ist mit Spannung abzuwarten, da es eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen wird.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, 15 K 1556/11 E