OFD Cottbus, Verfügung v. 04.09.2000, S 2705 B - 6 - St 223, S 2144 - 29 - St 227
Durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” vom 02.08.2000 (nachfolgend: Gesetz) ist die öffentlich-rechtliche Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” mit Sitz in Berlin errichtet worden (BGBl I 2000, 1263).
Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und an von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes).
Weiterhin wird innerhalb der Stiftung ein Fonds „Erinnerung und Zukunft” gebildet; dieser ist Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe besteht in der Förderung von Projekten, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes).
Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes). Diese statten die Stiftung mit jeweils 5 Mrd. DM aus (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). Die Stiftung ist außerdem berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes).
Hinsichtlich der Zahlungen bzw. Zuwendungen an die Stiftung bemerke ich Folgendes:
1. Ertragsteuerliche Behandlung der Unternehmensbeiträge
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Stiftungsinitiative auf eine entsprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 03.02.2000 mitgeteilt, dass es die Zahlungen der in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen als sofort abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG ansieht.
Bei den Zahlungen handele es sich in erster Linie um freiwillige Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung. Mit ihnen werde aber nicht zuletzt das Ziel verfolgt, eine Grundlage zu schaffen, um den Sammelklagen in den USA begegnen zu können und einen damit verbundenen Imageverlust auf dem dortigen Markt und weltweit abzuwenden sowie wirtschaftliche Sanktionen in Form von Lizenzentzug und Boykottaufrufen zu vermeiden. Die Beiträge dienten insoweit der Sicherung und Aufrechterhaltung des unternehmerischen Ansehens, d. h. der Wettbewerbsposition des Unternehmen. Der nach § 4 Abs. 4 EStG notwendige betriebliche Sachzusammenhang zwischen Aufwendungen und Betrieb sei damit gegeben.
2. Zuwendungen aus dem Privatvermögen natürlicher Personen
Auf Grund einvernehmlicher Erörterungen zwischen BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt:
2.1 Direktspenden an die Stiftung
Zuwendungen an die Stiftung aus dem Privatvermögen natürlicher Personen können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – steuerlich abziehbare Ausgaben i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG sein. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die Stiftung grundsätzlich berechtigt, Zuwendungen für alle begünstigten Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG entgegenzunehmen, zu bestätigen und zu verwenden.
Es bestehen keine Bedenken, Zahlungen der Stiftung an Leistungsberechtigte (§ 11 des Gesetzes) als besonders förderungswürdig i. S. d. Abschnitts A Nr. 7 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte usw.) anzusehen. Für Zuwendungen, die die Stiftung aus dem Privatvermögen natürlicher Personen erhält und für den o. a. Zweck verwendet, kann sie daher entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Für Zuwendungen an die Stiftung, die innerhalb ihres Fonds „Erinnerung und Zukunft” nachweislich für spendenbegünstigte Zwecke verwendet werden, können von der Stiftung ebenfalls Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
2.2 Durchlaufspenden über (andere) juristische Personen des öffentlichen Rechts
Soweit (andere) juristische Personen des öffentlichen Rechts Spenden für die Stiftung sammeln und an diese weiterleiten, ist die Weiterleitung an die Stiftung in der von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgestellten Zuwendungsbestätigung zu vermerken (vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 02.06.2000, BStBl I 2000, 592, Rn. 12). Die Stiftung erhält in diesen Fällen die Zuwendung von der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die die Zuwendungen überwiesen hat. Sie kann daher auch nur gegenüber diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (den Erhalt der) Zuwendungen bestätigen. Zuwendungsbestätigungen für andere Personen dürfen deshalb in diesem Zusammenhang nicht von der Stiftung erstellt werden.
Normenkette
§ 10b Abs. 1 EStG