Das Erfordernis, den Empfänger einer Zahlung des Stpfl. zu benennen, ist in § 160 AO und damit im Steuerfestsetzungsverfahren geregelt. Die Regelung dient dazu, missbräuchliche Gestaltungen des Stpfl. zu sanktionieren, indem der Abzug von Ausgaben beim Stpfl. versagt wird. Die Regelung dient dazu, den Steueranspruch des Fiskus zu sichern. Sie erfasst substanzlose Gesellschaften des Stpfl. nicht, da diese gem. § 42 AO zu negieren sind. Außerdem kann ein Benennungsverlangen nur dann gestellt werden, wenn überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt und nicht ein bloßes Scheingeschäft.[1] Dieses wird regelmäßig von § 42 AO und nicht von § 160 AO erfasst.

[1] AEAO zu § 160 AO Rz. 3.

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