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Unter dem Begriff der Liquidität sind die Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens zu verstehen, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung der Liquidität besteht in der Aufgabe, Geld und liquidierbare Vermögensgegenstände zum Zweck der zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen.
Die betriebswirtschaftliche Theorie unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Determinanten und verschiedenen Arten der Liquidität. Aus der Perspektive unterschiedlicher Determinanten der Liquidität ist zu unterscheiden zwischen:
- Güterwirtschaftliche Liquidität: Tausch- bzw. Veräußerungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Güter haben, abhängig von ihren technischen Eigenschaften und vom Zeit- bzw. Kostenaufwand der Käufersuche, unterschiedliche Liquiditätsgrade.
- Verliehene Liquidität: Mögliche Beleihbarkeit eines Wirtschaftsguts durch ein Kreditinstitut. Diese Art der Gewinnung von Liquidität hat den Vorteil, dass das entsprechende Wirtschaftsgut nicht veräußert werden muss und so Verluste durch schnelle, erzwungene Veräußerung nicht auftreten.
- Zukünftige Liquidität: Fähigkeit, durch zukünftige Erträge zu einem späteren Zeitpunkt Liquidität zu erlangen. Sie wird anhand eines Finanz- oder Liquiditätsplans gemessen.
- Antizipierte Liquidität: Ein Unternehmen lässt seine zukünftigen Überschüsse durch ein Kreditinstitut beleihen. Diese Bereitstellung von Kapital ohne Sicherheiten durch das Kreditinstitut erfordert eine sog. Kreditwürdigkeitsprüfung.
Daneben können nach den unterschiedlichen Liquiditätsarten folgende Differenzierungen vorgenommen werden:
- Vertikale Liquidität: Prozess der Geldwerdung von Vermögensgegenständen ("Verflüssigung") entsprechend den Zahlungsverpflichtungen, d. h. Liquidierbarkeit.
- Horizontale Liquidität: Grad der Belastung von Kapitalansprüchen (Zins, Tilgung).
Aus der vertikalen Liquidität i. S. v. Liquidierbarkeit, die letztendlich einen Einblick in die Transformierbarkeit der einzelnen Vermögensgegenstände in Bargeld erlaubt, kann nun unter Berücksichtigung der bestehenden Zahlungspflichten des Unternehmens mit ihren jeweiligen Fristigkeiten ein Liquiditätsstatus abgeleitet werden.
Der Bestand an flüssigen Mitteln muss in jedem Augenblick groß genug sein, um die gegenüberstehenden fälligen Schulden begleichen zu können. Dabei ist die kleinste maßgebliche Zeiteinheit ein einzelner Arbeitstag. An jedem Arbeitstag ist eine bestimmte Menge an Zahlungsmitteln vorhanden (Bargeld, Sicht- und/oder Termineinlagen bei Kreditinstituten, nicht voll ausgeschöpfte Kreditlinien), denen an diesem Tag fällige Verpflichtungen gegenüberstehen. Ist die vorstehend genannte Deckungsvoraussetzung nicht erfüllt, können fällige Verpflichtungen nicht fristgerecht bezahlt werden. Das Unternehmen ist damit illiquide. Ein solches Verständnis von Illiquidität könnte mathematisch genau objektiviert werden und wäre damit problemlos handhabbar. Für juristische Zwecke (u. a. Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit) ist eine derartige Illiquiditätsfeststellung allerdings, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, nicht übertragbar. So ist z. B. allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (Antrag nach § 15a InsO) gemäß § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit, die es von der Zahlungsstockung abzugrenzen gilt.