Leitsatz
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass mindestens ein zum Geschäftsführer bestellter Steuerberater seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich unterhält. Als Nahbereich gilt dabei in der Regel ein Umkreis von etwa 50 km Luftlinienentfernung. Diese Voraussetzung muss bereits vor dem Erlass des Anerkennungsbescheides erfüllt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, wurde Ende 2007 von einem Steuerberater und einer Steuerberaterin gegründet. Die Gesellschafter legten der zuständigen Steuerberaterkammer einen Entwurf der Satzung der Klägerin vor. Die Kammer merkte daraufhin an, dass zur Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mindestens ein Steuerberater Geschäftsführer zu sein habe und dieser seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben muss. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. In der Folge reichte eine Gesellschafterin im Mai 2008 bei der beklagten Steuerberaterkammer einen Erfassungsbogen für das Berufsregister ein. Ihre Post sollte aber weiterhin an ihre alte Anschrift versendet werden. Auf Nachfrage teilte sie der Kammer mit, dass sich ihre berufliche Niederlassung nun am Sitz der Klägerin befinde. Dies konnte durch Ermittlungen der Kammer allerdings nicht bestätigt werden. Daraufhin löschte die beklagte Kammer die Steuerberaterin wieder aus ihrem Berufsregisterblatt und stellte in 2010 schließlich einen ablehnenden Bescheid über die Anerkennung aus. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bestehe. Entscheidend sei allein die Bereitschaft der geschäftsführenden Steuerberaterin, sofort nach der Anerkennung der Klägerin ihre berufliche Niederlassung entsprechend zu verlegen.
Entscheidung
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Steuerberaterkammer an und wies die Klage als unbegründet ab. Die Kammer war nicht zur Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet, da die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids nicht erfüllt waren; keiner der als Steuerberater bestellten Geschäftsführer hatte seine berufliche Niederlassung am Sitz der Klägerin oder in dessen Nahbereich. Diese Anerkennungsvoraussetzung muss aber bis zur letzten Verwaltungsentscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer erfüllt sein. Eine erst im Nachhinein begründete berufliche Niederlassung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren.
Hinweis
Ein Steuerberater hat gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 StBerG nach seiner Bestellung bis zu 6 Monate Zeit eine berufliche Niederlassung zu begründen. Eine entsprechende Regelung fehlt für Steuerberatungsgesellschaften. Soll eine Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden, ist daher darauf zu achten, dass bis zum Erlass eines Bescheides über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ein als Steuerberater bestellter Geschäftsführer seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich unterhält.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011, 12 K 12052/10