Die Klägerin, die ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermittelte, veräußerte im Streitjahr 1983 ein Grundstück. Im Kaufvertrag wurde dem Käufer ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß der Verkäufer dem Käufer bis zu einem bestimmten Stichtag (29. 4. 1983) keine Kaufpreisfinanzierung beschaffen sollte, sowie für den Fall, daß der Käufer das Grundstück nicht bis zum 31. 12. 1983 an Dritte verkauft haben sollte. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren des Grundstücks gingen noch im Jahre 1983 auf den Erwerber über; im gleichen Jahr wurde auch der Kaufpreis gezahlt. Am 24. 10. 1984 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Streit ging um die Frage, ob es im Streitjahr 1983 zu einer Gewinnrealiserung gekommen ist. Der BFH bejahte dies. Nach seiner ständigen Rechtsprechung wird der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts realisiert , wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem veräußerten Wirtschaftsgut auf den Erwerber übergeht und der Veräußerer die Sache deshalb nicht mehr als ihm gehörig ausweisen darf. An die Stelle des Wirtschaftsguts tritt die Kaufpreisforderung, mit deren Ausweis die im Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts ruhenden stillen Reserven aufgedeckt werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts , daß dem Erwerber ein Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff. BGB eingeräumt wurde . Denn der Veräußerer kann auch in diesem Fall den veräußerten Gegenstand nicht mehr als ihm gehörig in seiner Bilanz ausweisen; er erlangt – wie beim Verkauf ohne Rücktrittsvorbehalt – eine Kaufpreisforderung, die zu aktivieren ist und zu einer entsprechenden Gewinnrealisierung führt .
Wenn allerdings schon am Bilanzstichtag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Käufer sein Rücktrittsrecht ausüben wird, ist in der Bilanz für die hieraus sich ergebende ungewisse Verbindlichkeit eine Rückstellung ( § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ) zu bilden. Bei der Bewertung dieser Rückstellung hält der BFH eine Saldierung der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Buchwert des Grundstücks im Veräußerungszeitpunkt für geboten. Diese Saldierung bewirkt im Ergebnis, daß die bereits eingetretene Gewinnrealisierung wieder rückgängig gemacht wird.
Rückstellungen