Unter Beratern versteht die Norm natürliche Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein gesetzmäßig zur Durchführung der Hilfe in Steuersachen für seine Mitglieder (Beratung) bedient. Beratungsstellenleiter sind Berater, die vom Verein als Leiter einer Beratungsstelle bestellt und von der zuständigen Behörde als solche im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Den Begriff Berater verwendet die Norm als Oberbegriff für Beratungsstellenleiter und für die unter der Aufsicht des Beratungsstellenleiters beratend tätigen Mitarbeiter in einer Beratungsstelle.
Berater müssen die von der Norm aufgestellten allgemeinen Qualifikationsanforderungen erfüllen:
- aktueller Stand des Steuerrechts – materielles Recht, Verfahrensrecht, Berufsrecht;
- unterschiedliche Rechtsstände in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen;
- Recherche und inhaltliche Erfassung von Sachverhalten sowie die Anwendung des einschlägigen Rechts darauf, Erkennen von im Einzelfall steuerlich bedeutenden Tatsachen und erforderlichen Nachweisen;
- Berechnung steuerlicher Ergebnisse, zweckmäßige Antragstellung und Entscheidung über Wahlrechte;
- Ableitung steuerlicher Folgen aus zivilrechtlichen Sachverhalten, Empfehlungen für künftige Gestaltungen aus steuerrechtlicher Sicht.
Hierzu enthält die Norm ein umfangreiches Anforderungsprofil mit Anforderungskategorien, die unterschiedlich gewichtet sind (3 Kategorien – sehr hohe praktische Bedeutung, hohe praktische Bedeutung, mittlere praktische Bedeutung). Das Anforderungsprofil erstreckt sich auf die Rechtsgebiete
- Einkommensteuer und Steuervergütungen (18 Unterpunkte),
- Arbeitgeberaufgaben bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (2 Unterpunkte),
- Verfahrensrecht (6 Unterpunkte),
- Berufsrecht (7 Unterpunkte).
Die Abschn. 4 und 5 der Norm beschreiben, über welche Kenntnisse die Berater verfügen müssen. Ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden ihnen nach erfolgreicher Prüfung bestätigt. Für einen Berater, der keine Beratungsstelle leitet, stellt die Bestätigung eine Art Vorratsbescheinigung für den Fall der späteren Übernahme einer Beratungsstelle als Beratungsstellenleiter dar. Außerdem handelt es sich für ihn um einen Qualifizierungsnachweis, der auch bei einem Arbeitgeberwechsel nützlich ist. Die Norm enthält keine Aussagen zum Ablauf der Prüfung von Interessenten nach Abschn. 4 und 5, also darüber, wie der Nachweis erbracht werden kann, die "Anforderungen an den Berater" zu erfüllen. Dies ist Teil des Zertifizierungsverfahrens und wird von der Zertifizierungsstelle in der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung geregelt.