(1) Das sozialistische Eigentum, seine Mehrung und sein Schutz sind Grundlage für die Entwicklung des persönlichen Eigentums. Quelle des persönlichen Eigentums ist die für die Gesellschaft geleistete Arbeit.

 

(2) Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten.

 

(3) Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 22 Abs. 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 22 Abs. 1 nochmals aufgehoben.

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