(1) Für die Rechtsbeziehungen aus Personenbeförderung, Gütertransport, einschließlich Spedition, Beförderung von Postsendungen sowie für die Übermittlung von Nachrichten und damit im Zusammenhang stehende Leistungen gelten die dafür bestehenden Rechtsvorschriften.

 

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen, gelten für Beziehungen, an denen Bürger beteiligt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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