(1) Ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach § 23 Abs. 1 sind, wird gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten.
(2) Das Grundstück wird Alleineigentum des Erwerbers, wenn
2. |
die eheliche Vermögensgemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen