(1) Hat ein Bürger oder Betrieb zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt; ohne darauf einen Anspruch zu haben, ist der Empfänger verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Die Herausgabepflicht umfaßt auch die erlangten Nutzungen sowie den Ersatz, die Entschädigung oder den Ersatzanspruch, den der Empfänger für einen Gegenstand erlangt hat, dessen Herausgabe nicht möglich ist.

 

(2) Ist eine Herausgabe des Erlangten nicht möglich, hat der Empfänger Wertersatz zu leisten.

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