§ 50g EStG enthält einige praktisch wichtige Einschränkungen des Anwendungsbereichs. So kommt es nach § 50g Abs. 2 EStG nicht zur Entlastung von der Quellensteuer bei Zinsen, die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden, also bei beteiligungsähnlichen Genussrechten, und nicht bei Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung an einem Gewinn des Schuldners begründen, also partiarischen Darlehen und typisch stillen Gesellschaften. Nach der Rechtsprechung kann eine Beteiligung am Gewinn bereits dann vorliegen, wenn die Zinsen bei Verlusten des Schuldners nicht gezahlt zu werden brauchen.[1] Ebenfalls keine Entlastung von Quellensteuer erfolgt für den Teil der Zinsen und Lizenzgebühren, der den Drittvergleichspreis übersteigt.

§ 50g Abs. 4 EStG enthält eine allgemeine Missbrauchsvorschrift. Danach erfolgt keine Entlastung von der Quellensteuer, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuervermeidung oder der Missbrauch ist. Daneben ist auch § 50d Abs. 3 EStG anwendbar. Problematisch an dieser Regelung ist, dass entgegen § 42 Abs. 2 S. 2 AO das Vorliegen beachtlicher wirtschaftlicher Gründe nicht ausreicht, Missbrauch abzulehnen, wenn die Steuervermeidung einer der hauptsächlichen Beweggründe, neben wirtschaftlichen Beweggründen, ist. Da bei jeder Gestaltung auch die Optimierung der Steuerbelastung ein wesentliches Motiv ist, eröffnet dies der Finanzverwaltung umfangreiche Möglichkeiten zur Beanstandung. Begrenzt wird dies durch den Begriff der "Steuervermeidung". Die Steuervermeidung muss selbst missbräuchlich sein, eine bloß optimale Steuergestaltung ist m. E. keine missbräuchliche Steuervermeidung.

Nach § 50g Abs. 5 EStG bleiben weitergehende Befreiungen nach DBA unberührt. Das betrifft insbesondere gewinnabhängige Zinsen, für die § 50g EStG nicht gilt. In einer Reihe von DBA fallen gewinnabhängige Zinsen unter den jeweiligen Zinsartikel und nehmen an der entsprechenden Reduzierung oder Befreiung von der Quellensteuer teil.

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