Prof. Dr. Lutz Richter, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 45b
Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung des Kredits, Nebenkosten der Darlehensbeschaffung sowie Geldbeschaffungskosten. Hierzu gehören auch Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen i. S. d. AO.
Rz. 45c
Nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen, die dem Grunde nach als Betriebsausgaben abziehbar wären, unterliegen im Falle der Überentnahme im Umfang von 6 % dem Abzugsverbot. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob und inwieweit Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind (zweistufige Prüfung). Die zweistufige Prüfung gilt auch für Zinsaufwendungen bis 2.050 EUR, also innerhalb der Grenze des Freibetrags, da dieser nur für betrieblich veranlasste Schuldzinsen Anwendung findet.
Bei der Prüfung entscheidet die Verwendung der Darlehensmittel über ihren Charakter, sodass eine betriebliche Schuld nur dann entstehen kann, wenn die Darlehensmittel für betriebliche Zwecke genutzt werden. Folglich können nur aus einer Betriebsschuld steuerlich abziehbare Schuldzinsen entstehen. Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke, insbesondere zur Finanzierung von Entnahmen, sind dagegen generell nicht betrieblich veranlasst.
Im Falle eines gemischten Kontokorrentkontos sind die Zinsen nach der Zinsstaffelmethode in betrieblich und privat veranlasste Zinsen aufzuteilen. Unterhält der Steuerpflichtige ein Zweikontenmodell, sind die Zinsen auf dem Betriebsausgabenkonto ausschließlich betrieblich veranlasst.