Leitsatz
1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" i.S.v. Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.
2. Zinserträge, die von einer i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der US-amerikanischen Besteuerung (entgegen BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1, jetzt BMF-Schreiben vom 16.04.2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1).
3. Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung i.S.d. § 34c Abs. 6 S. 3 EStG 1990 die "Doppelbesteuerung beseitigt", ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen.
4. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a.F. und Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a.F. (i.V.m. § 34c Abs. 6 S. 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass "der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt", grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist.
Normenkette
Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und 6, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. gg, Art. 25 DBA-USA 1989 a.F., § 15 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 34c Abs. 6 EStG 1990
Sachverhalt
Klägerin (zu 1.) war (u.a.) eine US-amerikanische Personengesellschaft. Ihre unbeschränkt haftende Gesellschafterin (General Partner) war im Streitjahr eine US-Inc., ihre beschränkt haftenden Gesellschafter waren eine weitere US-amerikanische Personengesellschaft sowie eine deutsche (X-)KG. Gesellschafter der Letzteren (bzw. deren Rechtsvorgängerin) waren eine GmbH als Komplementärin und eine weitere KG als alleinige Kommanditistin. An der US-amerikanischen Personengesellschaft, die als Kommanditistin der Klägerin zu 1. fungierte, waren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen beteiligt.
Die Klägerin zu 1. erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Außerdem legte sie bei der Vermietung entstandene Einnahmeüberschüsse verzinslich an, wodurch sie Zinseinnahmen erzielte.
Die X-KG erklärte ihren Anteil an den Zinserträgen als in Deutschland steuerbefreite Einkünfte. Davon abweichend erließ das FA einen Feststellungsbescheid, in dem es die Zinseinkünfte als der deutschen Steuer unterliegend behandelte.
Das FG wies die anschließenden Klagen ab (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 14.07.2009, 5 K 210/07, Haufe-Index 2239249, EFG 2009, 1998).
Entscheidung
Der BFH ist dem FG gefolgt: Die Klägerin zu 1. sei in den USA vermögensverwaltend tätig und deswegen unterfalle der in Rede stehende Veräußerungsgewinn als "sonstiger" Veräußerungsgewinn Art. 13 Abs. 4 DBA-USA 1989 a.F., was wiederum zur Folge habe, dass das Besteuerungsrecht Deutschland zustehe. Die Annahme, die "geprägte" Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG schlage auf das Abkommensrecht durch, gehe fehl. Damit scheitere auch der Versuch, das Besteuerungsrecht an dem Veräußerungsgewinn über Art. 13 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F. nach Amerika zu verlagern.
Hinweis
Das Urteil des BFH hat recht weitreichende Wirkung für all jene, die sich für ein Immobilien-Investment im Ausland, vorzugsweise in den USA, gewinnen lassen, sei es direkt, sei es "über" einen (zumeist geschlossenen) Immobilienfonds. Es ist zudem das erste, das sich (auch) zu dem erst soeben in die Welt gesetzten neuen (und lang angekündigten) BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354) zur abkommensrechtlichen Behandlung von Personengesellschaften äußert. Es betrifft dort den (Teil-)Aspekt der gewerblich geprägten, tatsächlich aber vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft mit Zinseinkünften aus einer Immobilienverwaltung (in den USA).
1. In diesem Punkt lässt besagtes BMF-Schreiben die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf die abkommensrechtliche Besteuerungszuordnung durchschlagen. Alle Einkünfte der Personengesellschaft sind sonach als Unternehmensgewinne i.S.v. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA zu behandeln. Der BFH tut das nicht. Er orientiert sich vielmehr an den spezifischen abkommensrechtlichen Einkunftsarten und qualifiziert die ausgeübte Tätigkeit der Personengesellschaft ihrer "Art" nach.
Dem Urteilsfall lag eine sog. Outbound-Situation zugrunde. Das hatte auf der Basis der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung die im Ergebnis etwas sonderliche Konsequenz, dass die Finanzverwa...