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Mit diesem Tool kann mit wenigen Eingaben geprüft, werden, ob Zinsaufwendungen eines Unternehmens der mit der Unternehmensteuerreforn 2008 eingeführten Zinsschranke unterliegen. Die Prüfung erfolgt je nach Situation des Unternehmens in 1 bis 4 Schritten.
Die Regelungen der Zinsschranke wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt (ausführlich: BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718). Über die neuen §§ 4h EStG, 8a KStG sind Zinsaufwendungen in Höhe des Zinsertrags desselben Wirtschaftsjahrs als Betriebsausgaben abziehbar, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns.
Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen eingeschränkt werden, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen.
Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
Über das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Freigrenze bei der Zinsschranke gem. §§ 4h EStG, 8a KStG von 1 auf 3 Mio. EUR angehoben, aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG). Damit soll erreicht werden, dass mittelständische Unternehmen i. d. R. nicht von der Zinsschranke betroffen sind.
Diese höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz dauerhaft eingeführt (§ 52 Abs. 12d Satz 3 EStG).
Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wurde außerdem für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ein Vortrag des EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern, AfA auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) eingeführt, um den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen zu verstetigen. Nunmehr sind Zinsaufwendungen abziehbar bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, welches 30 % des um die Zinsaufwendungen und um AfA-Beträge (GWG, Poolbewertung, AfA nach § 7 EStG) erhöhten Gewinns. Mit einem solchen Vortrag können Betriebe den für ihren Zinsabzug nicht genutzten Teil des EBITDA auf 5 Wirtschaftsjahre vortragen. Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden (§ 52 Abs. 12d Satz 4 und 5 EStG).
Die Escape-Klausel wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz überarbeitet und für deutsche Konzerne besser anwendbar gemacht. Die Escape-Klausel greift , wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote zumindest gleich hoch ist wie die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu 1 % ist unschädlich.
Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um bestimmte Beträge zu bereinigen. Das sind gem. § 4h Abs. 2 Satz 1c Satz 5 EStG
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+ ein im Konzernabschluss enthaltener Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt; |
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+ die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB) |
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- Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt mit Ausnahme von Vorzugsaktien |
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- das auf die Anteile an anderen Konzerngesellschaften entfallende anteilige Eigenkapital dieser anderen Konzerngesellschaften; |
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- Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten 6 Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen. |
Erstmalige Anwendung: Die Neuregelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2009 endende Wirtschaftsjahre und schafft eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen dadurch, dass nunmehr lediglich das auf die Anteile entfallende Eigenkapital zu kürzen ist. Die stillen Reserven und ein Firmenwert werden damit in die Kürzung nicht mehr einbezogen.