Leitsatz
Zivilprozesskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine Betriebswohnung angemietet. Nachdem sich der Arbeitgeber entschlossen hatte, die Wohnung zu verkaufen, hatte er der Klägerin zunächst ein Vorkaufsrecht angeboten - nach erfolglosen Verhandlungen aber an einen Dritten verkauft. Da dieser Eigenbedarf anmeldete, musste die Klägerin ausziehen. Daraufhin verklagte sie den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. Mittels Hinweisbeschluss teilte das Berufungsgericht mit, dass es beabsichtigt die Klage zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Nachdem die Klage aufrechterhalten worden war, wurde sie zurückgewiesen. Daraufhin machte die Klägerin die im Rahmen des Prozess entstandenen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Erwachsen einem Steuerpflichtige zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensmasse und gleichen Familienstands, kann er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zivilprozesskosten erwachsen dabei sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie können aber nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Diese Voraussetzungen sah das FG bis zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts als erfüllt an. Für die im Anschluss angefallenen Kosten lehnte das FG eine Qualifikation als außergewöhnliche Belastungen ab.
Hinweis
Die steuerliche Behandlung von Zivilprozesskosten ist hoch umstritten. Der BFH hat seine Rechtsprechung mit Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10 dahingehend geändert, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich möglich ist. Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031- 002). Mittlerweile wurde die Verwaltungsmeinung im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gesetzlich festgeschrieben. Ein Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen soll danach für alle noch offenen Fälle nur möglich sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2012, 6 K 3622/10