Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
2. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Normenkette
§ 33 EStG
Sachverhalt
K und ihr Bruder stritten um die Erbenstellung nach ihrer Mutter. Ein Zivilrechtsstreit ging zu Ks Gunsten aus. Aber K wurden die daraus entstandenen Rechtsanwalts- (3.460 EUR) und Gerichtskosten (3.866 EUR) nicht erstattet. K machte daher unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. FA und FG Düsseldorf (Urteil vom 11.2.2014, 13 K 3724/12 E, Haufe-Index 6670854, EFG 2014, 850) entsprachen dem nicht.
Entscheidung
Auf Grundlage dieser zur bisherigen Rechtsprechung zurückkehrenden Auffassung bestätigte der BFH die Entscheidung des FG, wie in den Praxis-Hinweisen erläutert.
Hinweis
Die Quintessenz der Entscheidung: Der Lohnsteuersenat gibt seine Rechtsprechung vom Mai 2011 zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Prozesskosten auf; er kehrt zurück zur bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass Prozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen (agB) sind.
1. Regelungsgedanke des § 33 EStG ist nach übereinstimmender Auffassung der Senate des BFH, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Demgegenüber sind aber die üblichen Aufwendungen der Lebensführung i.H.d. Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten (vgl. BFH, Urteile vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418; vom 26.6.2014, VI R 51/13, BFH/NV 2014, 1936, BFH/PR 2015, 13). Auf dieser Grundlage sprach nach der früheren und hier im Urteil ausführlich nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der Zivilprozesskosten, weil es typischerweise die freie Entscheidung der (Vertrags-)Parteien sei, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten. Die Ursache der Prozesskosten liege in der Entscheidung des Steuerpflichtigen; § 33 EStG solle diese Kostenlast nicht erleichtern. Zivilprozesskosten galten nur dann als zwangsläufig, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte und der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dagegen stand die Rechtsprechungsänderung des Lohnsteuersenats, nach der Zivilprozesskosten dann zwangsläufig waren, wenn die beabsichtigte und nicht mutwillige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Begründet war dies mit dem staatlichen Gewaltmonopol, streitige Ansprüche nur gerichtlich durchsetzen und abwehren zu können (dazu: Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426, BFH/PR 2011, 337).
2. Diese Rechtsprechung gibt der VI. Senat nun nach vielfacher Kritik daran auf, weil trotz der erforderlichen Stetigkeit der Rechtsprechung schwerwiegende sachliche Gründe, insbesondere die notwendige einheitliche Rechtsanwendung, dies gebieten. Dementsprechend ist nun wieder die Zwangsläufigkeit der Prozesskosten danach zu beurteilen, ob das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Insoweit sind der jeweilige Streitgegenstand und dessen Ursache (wieder) zu berücksichtigen. Dementsprechend galten früher – und nun wieder – existenziell wichtige Bereiche oder Kernbereiche menschlichen Lebens – trotz unsicherer Erfolgsaussichten – als zwangsläufige Aufwendungen. Typische Fälle waren etwa Zivilprozesskosten der Ehescheidung und bestimmte Scheidungsfolgesachen (BFH, Urteil vom 9.5.1996, III R 224/94, BFH/NV 1997, 6). Das staatliche Gewaltmonopol zwinge den Steuerpflichtigen aber nicht zur Führung eines Zivilprozesses. Ansonsten wäre jedwede durch den Rechtsstaat rechtmäßig auferlegte Zahlungsverpflichtung als zwangsläufige Aufwendung anzuerkennen. Maßgeblich ist (nun wieder) das die Zwangsläufigkeit auslösende Ereignis. Nicht existenziell Notwendiges bleibt im Bereich der Lebensführung des Steuerpflichtigen. Und auch aus dem Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe (PKH) folgt nicht zwingend die einkommensteuerrechtliche Werteentscheidung, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
3. Im Streitfall hier war K nicht in ihrer Existenzgrundlage gefährdet, sodass dementsprechend die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen waren.
Beachten Sie: Der Streitfall betrifft den VZ 2010. Dementsprechend ist mit dem Urteil nicht entschieden, ob diese bisherigen und nun wieder geltenden Grundsätze, insbesondere die Berücksichtigung von Scheidungskosten als agB, auch unter Geltung des neuen § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, eingeführt mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vo...