Leitsatz
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung (durch Urteil v. 12.5.2012, VI R 42/10) können Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen, wenn die Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Sachverhalt
Das FA lehnte die als agB geltend gemachten Prozess- und Wohnungsräumungskosten mangels Zwangsläufigkeit ab, da die nicht anerkannten Kosten nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstanden seien. Die Klägerin habe den Aufwendungen durch die Anerkennung der im Ehevertrag getroffenen Regelungen ausweichen können. Die Gerichtskosten sowie die Kosten für die Rechtsanwälte des jeweils obsiegenden Exgatten resultierten nach Angaben der Klägerin aus Verfahren vor verschiedenen Gerichten (jeweils in Sachen Willenserklärung, Räumung, Zahlung). Im Klageverfahren erläuterte die Klägerin, dass zunächst keine Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, da sie eine Kostenzusage von der Rechtsschutzversicherung erhalten habe, welche jedoch später zurückgezogen worden sei. Die Klägerin beantragt die Anerkennung der Kosten als agB, da sie ihr zwangsläufig entstanden seien.
Entscheidung
Dass FG hat entschieden, dass Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Danach sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Das FG legt die geänderte Rechtsprechung des BFH dahingehend aus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsverteidigung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Erfolgsaussicht aufweisen muss. Bei summarischer Prüfung muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dann sind die notwendigen und angemessenen Prozesskosen, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum getragen werden mussten, als agB abziehbar. Bestreitet die Klägerin nach der Ehescheidung die Wirksamkeit eines - den Versorgungsausgleich ausschließenden und die Nutzung der ehelichen Wohnung dem Ehemann zuweisenden - Ehevertrags und setzt sie sich gerichtlich gegen die von ihrem ehemaligen Mann veranlasste Zwangsräumung der Wohnung zur Wehr, sind die Kosten bezüglich der Wohnungsräumung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Hinweis
In dem durch den BFH zugelassenen Revisionsverfahren muss der BFH die Frage klären, ob unabhängig vom Prozessgegenstand und den Hintergründen des Prozesses jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 05.03.2012, 5 K 710/12, 5 K 182/04