Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
4.1 Weltzollorganisation
Die Weltzollorganisation (WZO) mit Sitz in Brüssel ist eine Organisation, in der die Zollverwaltungen von über 100 Mitgliedstaaten gemeinsam über Zollbelange beraten, um diese weltweit zu vereinheitlichen. Ihr wichtigstes Werk ist das Harmonisierte System (HS). Das ist ein Warenkatalog, in dem sämtliche Waren der Welt enthalten sind – selbst solche, die bisher noch nicht erfunden sind. Dieser Warenkatalog ist für die meisten Mitgliedstaaten der WZO die Grundlage des nationalen Zolltarifs, von vielen als Gesetz ratifiziert, von anderen auf freiwilliger Basis. Den Waren werden Nummern zugeordnet und es ist sichergestellt, dass mindestens die ersten 4 Ziffern (fast) weltweit angewendet werden.
4.2 Welthandelsorganisation
Die Welthandelsorganisation (WTO, früher GATT) versucht, für ihre Mitgliedstaaten den Handel zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Dies, damit Handelspartner in unterschiedlichen Staaten von ähnlichen bzw. einheitlichen Bedingungen ausgehen können – etwa, wie ein Zollwert zu ermitteln ist. Sie setzen sich auch für Zollsenkungen ein, Subventionsabbau und Ähnliches. Letztendlich fließen bei ihr alle nationalen Handelsstatistiken zusammen und jeder kann sich dort über das Handelsvolumen eines Landes oder über Welthandelsstatistiken usw. informieren.
4.3 Vereinte Nationen
Auch die Vereinten Nationen (UN) beeinflussen den Handel. So wurde dort das Ursprungsrecht festgelegt, das auch in den EG-Zollkodex eingeflossen ist: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Ware als Ursprungsware eines Landes gilt. Dies ist insofern wichtig, weil es heute außer im landwirtschaftlichen Bereich oder bei Rohstoffen kaum noch ein Produkt gibt, das vollständig in einem Land hergestellt wird. Von den UN wurde auch ein internationaler Kaufvertrag (UNCITRAL) entwickelt, der den Vertragsparteien mehr Rechtssicherheit bietet.
Weiterhin sind vor allem Embargos der UN zu beachten. Gegen welche Staaten oder Personen ein Handelsembargo besteht, lässt sich auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Außenhandel (BAFA) nachlesen. Und die UN stuft ein, welche Staaten zu den Entwicklungsländern gehören – und damit Zollpräferenzen bei der EU erhalten können.
4.4 Internationale Handelskammer
Auch die Internationale Handelskammer (ICC) beeinflusst den Außenhandel stark. Zum einen können dort viele Auskünfte für Im- und Export abgerufen werden, zum anderen wurden dort sowohl die Regeln für Akkreditivgeschäfte (L/C) und international einheitliche Lieferbedingungen (Incoterms, International Commercial Terms) entwickelt als auch Zolldokumente (Carnet A.T.A.). Eine gute Kenntnis der Incoterms ist jedoch Voraussetzung für das Verständnis der Zollwertermittlung.
Das Akkreditiv ist eine Form der Zahlungssicherung im Außenhandel und hat mit Zoll direkt nichts zu tun. Auch die Incoterms betreffen zunächst nur den Kaufvertrag. Dort werden zwischen Verkäufer und Käufer der Gefahrenübergang und der Kostenübergang geregelt. Gefahrenübergang heißt: der Zeitpunkt des Transportwegs, an dem das Transportrisiko, d. h. Beschädigung und Untergang der Ware, vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Kostenübergang regelt, wer – Verkäufer oder Käufer – bis zu welchem Punkt die Transport- und Nebenkosten übernehmen muss. Dies hat bei der Feststellung des Zollwerts beim Import große Bedeutung.
Bedeutung von FOB, CFR und CIF
Wird bei einem Import aus China eine Ware FOB Shanghai verkauft, sind beim Zollwert die Seefracht und alle Nebenkosten bis zur EU-Grenze (z. B. Hamburg) zum Rechnungspreis zu addieren. Wird die gleiche Ware CFR Hamburg geliefert, sind diese Kosten schon enthalten, es wird bestenfalls noch die Prämie der Seetransportversicherung addiert, sofern eine abgeschlossen wurde. Sollte die Lieferbedingung CIF Hamburg lauten, ist auch schon die Versicherungsprämie enthalten.
4.5 Weitere Institutionen
Diese Institutionen sind bei Weitem nicht die einzigen – aber die wichtigsten –, die das Außenhandelsgeschäft beeinflussen. Es gibt noch viele weitere (Gesundheitsbehörden, Washingtoner Artenschutzabkommen CITES usw.), auf die hier nicht eingegangen wird. Insgesamt fallen alle Handelshemmnisse – z. B. auch Markenschutz- und Designschutzrechte – unter die Rubrik VuB (Verbote und Beschränkungen). Darüber wird umfassend auf www.zoll.de informiert.