Johannes Hoffmann, Dr. Mirko Wolfgang Brill
5.1 Zollrechtlicher Status von Waren
Waren, die sich im freien Verkehr der EU befinden, werden als Unionswaren bezeichnet, unabhängig von ihrem Herstellungsort. Ist also eine Ware aus China eingeführt und zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden, so kann sie sich frei bewegen und ist damit Unionsware (früher: "Freigut").
Eine Ware aus einem Drittland (= kein EU-Staat) bleibt so lange Nichtunionsware, solange sie noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurde (früher: "Zollgut"). Wird Nichtgemeinschaftsware innerhalb der EU weiterverkauft oder -transportiert, so ist diese wie Extrahandel (s. u.) zu behandeln, mit allen notwendigen Zolldokumentationen.
5.2 Intrahandel und Extrahandel
Intrahandel findet statt, wenn Unionsware innerhalb des Zollgebiets der Union ge- und verkauft wird. Der Intrahandel ist inzwischen weitgehend liberalisiert und ohne Zollformalitäten abzuwickeln. Steuerliche und statistische Meldungen sind allerdings zu erbringen.
Der Extrahandel ist der Handel mit fremden Zollgebieten (Drittstaaten) sowie der Handel von Nicht-Unionswaren. Er unterliegt der zollamtlichen Überwachung und erfordert die notwendige Dokumentation, sei es in Papierform oder über IT-Systeme.
Für den Intrahandel und den Extrahandel müssen statistische Meldungen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden gemeldet werden. Die Meldungen aus beiden Bereichen werden in der Außenhandelsstatistik der BRD zusammengeführt.
5.3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Wer regelmäßig mit dem Zoll zu tun hat und verschiedene Verfahren anwendet, sollte sich überlegen, ob er sich einer Prüfung als "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" unterzieht. Details hierzu sind im Zollkodex festgelegt; weiterhin gibt es ein etwa 100-seitiges Merkblatt. Unternehmen, die in der EU ansässig sind und am Zollgeschehen beteiligt sind, können seit dem 1.1.2008 den Status als "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" beantragen. Es handelt sich hierbei um einen privilegierten Status, der dem Unternehmen zahlreiche Vergünstigungen und Vereinfachungen ermöglicht. Jedem Wirtschaftsbeteiligten kann, wenn er die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt (z. B. Zahlungsfähigkeit, angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufriedenstellende Buchführung, Sicherheitsstandards), der Status "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" bewilligt werden. Hierbei werden die folgenden Bewilligungen erteilt:
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C),
- AEO-Bewilligung "Sicherheit" (AEO S),
- AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F) bzw. ab 2016 AEO C/S.
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen. Der AEO C (C steht für Customs) erfüllt nur die für Zollvereinfachungen erforderlichen Voraussetzungen, der AEO S (S steht für Security) erfüllt hingegen lediglich die nach dem Außenwirtschaftsrecht und sonstigen Sicherheitsregelungen (Sicherheit der Lieferkette) erforderlichen Voraussetzungen. Der AEO F (F steht für Full) erfüllt die Voraussetzungen des AEO C und des AEO S. Der AEO F wird im neuen EU-Zollrecht (ab Mai 2016) durch eine kombinierte Bewilligung AEO C/S ersetzt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 38 und 39 UZK, Art. 24 bis 35 IA und Art. 26 bis 30 DA.
Die damit einmal abgeprüften Kriterien müssen bei der Beantragung von weiteren Vereinfachungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht noch einmal geprüft werden. Damit gilt in allen EU-Staaten ein Anspruch auf die entsprechenden Erleichterungen und Vereinfachungen.
Eine Steigerung ist die Single Authorization for Simplified Procedures (SASP) – eine einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren. Der Handel kann seine Zollgeschäfte aus einem einzigen EU-Mitgliedstaat steuern, in einer einzigen Sprache usw.