(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit

 

a)

§ 29 oder

 

b)

§ 71 Satz 1

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

 

2.

entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach

 

a)

§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2[1] des Artikel 10-Gesetzes,

 

b)

[2]§ 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,

 

c)

[3]§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, oder

Bis 08.07.2021:

b)

§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, oder

 

d[4] [Bis 08.07.2021: c] )

§ 78 Absatz 4

zuwiderhandelt,

 

4.

entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder

 

5.

entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[2] Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[3] Buchst. c) geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021. Anzuwenden ab 09.07.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 05.07.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.07.2021.

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