(1) 1Die Einfuhrwaren können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

2Soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich ist, kann eine Liste der Fälle aufgestellt werden, in denen diese Behandlungen für unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren nicht zulässig sind.

 

(2) In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind.

 

(3) Die Behandlungen im Sinne des Absatzes 2 bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten ihrer Durchführung festlegen.

 

(4) Die Listen der Behandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nach dem Ausschußverfahren aufgestellt.

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