(1) Entsteht für die Einfuhrwaren eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs im Zollager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

(2) 1Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. 2Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

 

(3) 1Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind gemäß Artikel 214 die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge maßgeblich, die sich auf die Ware bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren beziehen.

2Unterabsatz 1 gilt, sofern diese Bemessungsgrundlagen bei der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden sind, es sei denn, daß der Beteiligte die Anwendung der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld beantragt.

3Unterabsatz 1 gilt unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung im Sinne von Artikel 78.

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