(1) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, daß

 

a)

Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;

 

b)

aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

 

(2) 1Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. 2In nach dem Ausschußverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

 

(3) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

 

(4) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von Absatz 1 zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu erleichtern, können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.

 

(5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müßten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muß der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, daß die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.

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