(1) 1Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

2Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.

 

(2) 1Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. 2Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

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