(1) Vorbehaltlich des Artikels 122 wird bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde.

 

(2) Wenn die Einfuhrwaren zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllten, so kann auf sie die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden, die gegebenenfalls für gleiche Waren in dem Zeitpunkt galt, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

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