(1) In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, daß das Verfahren der Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird; die Anmeldung muß ferner einen Hinweis auf die entsprechende Bewilligung tragen.

 

(2) Auf Verlangen der Zollbehörden muß diese Bewilligung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.

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