(1) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bestimmten Freizonen unterliegen die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager der zollamtlichen Überwachung.

 

(2) Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden.

 

(3) Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex' bieten.

 

(4) 1Die Zollbehörden können den Wareneingang in Freizonen und Freilager, ihren dortigen Verbleib oder ihren Ausgang daraus zollamtlich prüfen. 2Für diese Prüfung ist eine Durchschrift des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muß, den Zollbehörden zu übergeben oder bei einer von ihnen dazu bestimmten Person zur Verfügung zu halten. 3Wenn diese Prüfung verlangt wird, sind die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.

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