(1) 1Die Zollbehörden können Freizonen bestimmen, in denen die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt und die in diesem Verfahren vorgesehenen Zollschuldvorschriften angewendet werden.

2Die Artikel 170, 176 und 180 finden keine Anwendung auf die so bestimmten Freizonen.

 

(2) Die Bezugnahme auf Freizonen in den Artikeln 37, 38 und 205 gelten nicht für die Freizonen gemäß Absatz 1.

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