Art. 169

1In Freizonen oder Freilager können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden.

2Die Zollbehörden können jedoch verlangen, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren (be)schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten gelagert werden.

Art. 170

 

(1) Unbeschadet des Artikels 168 Absatz 4 sind Waren beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager weder den Zollbehörden zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.

 

(2)[1] Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn

 

a)

sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

 

b)

sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

 

c)

auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b genannten Maßnahmen anwendbar sind;

 

d)

sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

Bis 10.05.2005:

(2) Lediglich folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:

a)

Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b)

Waren, für die eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben ergangen ist, die ein Verbringen dieser Waren in eine Freizone oder ein Freilager zuläßt;

c)

Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind.

 

(3) Die Zollbehörden können verlangen, daß Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.

 

(4) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, daß es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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