(1) 1Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder, des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. 2Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. 3Die Bestandsaufzeichnung muß den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muß die Warenbewegungen erkennen lassen.

 

(2)[1] 1Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. 2Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

3Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.

Bis 10.05.2005:

(2) 1Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. 2Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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