(1) Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

 

(2) Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

 

(3) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

[1] Art. 182c eingefügt durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

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