(1) 1Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit vorbehaltlich im Ausschußverfahren festgelegter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:

  • dem genauen Betrag der zu sichernden Zollschuld oder Zollschulden, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird, zweifelsfrei ermittelt werden kann;
  • sonst dem von den Zollbehörden geschätzten höchstmöglichen Betrag der Zollschuld oder Zollschulden, die in anderen Fällen entstanden ist (sind) oder entstehen kann (können).

2Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, so ist diese Sicherheit so hoch festzusetzen, daß der Betrag der betreffenden Zollschulden jederzeit gesichert ist.

 

(2) Falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Zollbehörden aber eine Sicherheit verlangen, setzen diese Behörden den Betrag der Sicherheit so fest, daß er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.

 

(3) Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalsicherheit gestellt werden kann.

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