(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, nicht erfüllt worden sind.
 

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware einer anderen Bestimmung zugeführt wird als der, aufgrund deren sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, oder, sofern die Zollbehörden diesen Zeitpunkt nicht bestimmen können, in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Vorlage des Nachweises abläuft, daß die Voraussetzungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, erfüllt worden sind.

 

(3) 1Zollschuldner ist der Anmelder. 2Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

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