(1) 1Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden. 2Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87.

 

(2) Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.

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